Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg i. H. vom 21. Januar 2011 wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Frau Rechtsanwältin ... beigeordnet.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. 127 ZPO statthafte, und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Dem Antragsteller ist gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Nach § 78 Abs. 2 FamFG wird einem Beteiligten im Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet, wenn dieses wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtlage erforderlich erscheint.
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