SchlHOLG - Beschluss vom 23.02.2011
10 WF 29/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1241
NJW-RR 2011, 1085
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 135/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 10 WF 29/11

DRsp Nr. 2011/9842

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsverfahren

1. Soweit längere Zeit zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind kein Kontakt stattgefunden hat und bei der Ausübung des Umgangs eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht, ist im Rahmen des § 78 Abs. 2 FamFG von einer schwierigen Sachlage auszugehen. 2. Wenn im Rahmen eines Umgangsverfahrens die Anordnung von begleitetem Umgang ernsthaft in Betracht kommt, ist auch von einer schwierigen Rechtslage auszugehen.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg i. H. vom 21. Januar 2011 wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Frau Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; BGB § 1684;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. 127 ZPO statthafte, und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Dem Antragsteller ist gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Nach § 78 Abs. 2 FamFG wird einem Beteiligten im Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet, wenn dieses wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtlage erforderlich erscheint.