OLG Naumburg - Beschluss vom 21.05.2013
3 WF 152/13 (VKH)
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 237 Abs. 1; FamFG § 237 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld-Wolfen - 8 F 552/12 AB - 19.03.2013,

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nach Vorliegen eines Abstammungsgutachtens

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen 3 WF 152/13 (VKH)

DRsp Nr. 2013/19255

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nach Vorliegen eines Abstammungsgutachtens

1. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren kommt eine Beiordnung eines Anwalts für den Antragsgegner als vermeintlichen Vater gemäß § 78 Abs. 2 FamFG dann nicht mehr in Betracht, wenn der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erst gestellt wird, nachdem das Gericht bereits die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet hat. 2. Steht nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens fest, dass der Antragsgegner der Vater des antragstellenden Kindes ist und beantragt dieses daraufhin gemäß § 237 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG im Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Mindestunterhalts, so kann dem Antragsgegner mangels Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung insoweit keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 19.03.2013, Az.: 8 F 552/12 VKH, teilweise abgeändert und dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Vaterschaftsfeststellung bewilligt.

Im Übrigen werden das weitergehende Rechtsmittel und der weitergehende Antrag zurückgewiesen.