KG - Beschluss vom 14.01.2010
19 WF 136/09
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 371
NJW-RR 2010, 1157
Rpfleger 2010, 369
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 5547/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

KG, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 19 WF 136/09

DRsp Nr. 2010/6321

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

Gemäß § 78 Abs. 2. FamFG ist einem Beteiligten nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist. Persönliche Gründe des Antragstellers rechtfertigen die Beiordnung nicht.

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Mutter begehrt mit ihrem am 29. September 2009 bei dem Familiengericht eingegangenen Antrag die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter der Beteiligten. Das Familiengericht hat ihr mit am 31. Oktober 2009 zugestelltem Beschluss Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten aber abgelehnt, da diese mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich sei.