OLG Hamm - Beschluss vom 03.02.2010
6 WF 363/09
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 244
ZFE 2010, 191
Vorinstanzen:
AG Blomberg, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 241/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 6 WF 363/09

DRsp Nr. 2010/8949

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

In einem Verfahren betreffend den Umgang des Kindesvaters mit einem noch nicht einmal ein Jahr alten Kind ist jedenfalls dann nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt nicht beizuordnen, wenn die Sach- und Rechtslage nicht schwierig ist, weil die Kindesmutter gegen ein Umgang des Vaters mit dem Kind grundsätzlich nichts einzuwenden hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg vom 29.9.2009 und den Nichtabhilfebeschluss vom 16.10.2009 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt, es jedoch abgelehnt, ihm seine Verfahrensbevollmächtigte als Rechtsanwältin beizuordnen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.10.2009, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die gemäß den §§ 76 Abs.2 FamFG, 127 Abs.2 Satz 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts sind richtig, weil die für eine anwaltliche Beiordnung erforderlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 FamFG) nicht gegeben sind.