1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - in Saarbrücken vom 18. Mai 2010 - 10 X (B) 144/09 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts - Betreuungs- und Familiengericht - in Saarbrücken vom 23. Juni 2010 - 10 X (B) 144/09 - teilweise abgeändert und dem Antragsgegner mit Wirkung vom 26. Februar 2010 Rechtsanwalt A., S., beigeordnet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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