OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.09.2010
6 WF 88/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; EStG § 64 Abs. S. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 X (B) 144/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 6 WF 88/10

DRsp Nr. 2011/6057

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

Ist Gegenstand des Verfahrens u.a. die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Haushaltsaufnahme i.S. von § 64 Abs. 2 S. 1 EStG, so ist wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten geboten.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - in Saarbrücken vom 18. Mai 2010 - 10 X (B) 144/09 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts - Betreuungs- und Familiengericht - in Saarbrücken vom 23. Juni 2010 - 10 X (B) 144/09 - teilweise abgeändert und dem Antragsgegner mit Wirkung vom 26. Februar 2010 Rechtsanwalt A., S., beigeordnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; EStG § 64 Abs. S. 1;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige "Beschwerde" des Antragsgegners hat Erfolg und führt zur Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren.