1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungs- und Familiengericht - in Saarbrücken vom 23. Juni 2010 - 10 X (B) 144/09 - teilweise abgeändert und der Antragstellerin mit Wirkung vom 12. November 2009 Rechtsanwalt G. C., S., beigeordnet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige "Beschwerde" der Antragstellerin, die der Senat auch ohne vorherige Durchführung des Abhilfeverfahrens bescheiden kann (vgl. etwa BGH Rpfleger 2007,
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