OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.04.2011
15 WF 65/11
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 37/11

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Abstammungssachen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 15 WF 65/11

DRsp Nr. 2011/9544

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Abstammungssachen

1. In Abstammungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG nicht allein deshalb erforderlich, weil das Verfahren existentielle Bedeutung hat. 2. Auch die Besonderheiten des Abstammungsverfahrens gegenüber sonstigen Zivilprozess- und Familienverfahren erfordern für sich genommen nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts. 3. Über die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Anwalts ist vielmehr nach Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. 4. In Verfahren, in denen die Beteiligten keine entgegengesetzten Interessen verfolgen, liegt es nahe, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist.

1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 17.02.2011 wird

zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind geschiedene Eheleute. Die Beteiligten zu 1) und 2) wurden von der Beteiligten zu 3) vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1599 Abs. 2 BGB) geboren.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben vor dem Amtsgericht Besigheim die Vaterschaft