OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2010
1 WF 11/10
Normen:
SGB VIII § 8a Abs 3; FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 909/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem auf Antrag des Jugendamts eingeleiteten Sorgerechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 1 WF 11/10

DRsp Nr. 2010/16088

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem auf Antrag des Jugendamts eingeleiteten Sorgerechtsverfahren

Zur Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 II FamFG bei einem auf eine Gefährdungsmitteilung und einen Antrag des Jugendamtes nach § 8a III SGB VIII hin eingeleiteten familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. wird Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt und ihnen Frau Rechtsanwältin RA1, ..., O1 beigeordnet.

Normenkette:

SGB VIII § 8a Abs 3; FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

Die Eltern und weiteren Beteiligten zu 1. und 2. begehren Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren. Mit Schreiben des Beteiligten zu 3. vom 17.11.2009 hatte dieser einen Antrag auf Anhörung der Eltern nach § 8 a Abs. 3 SGB VIII gestellt. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass das Wohl beider Kinder gefährdet sei. Das Amtsgericht hat einen Anhörungstermin auf den 02.12.2009 bestimmt. Hierzu hat es die Eltern persönlich geladen. Mit Schriftsatz vom 01.12.2009 zeigte die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. deren Vertretung an, trat dem Vorwurf der Kindeswohlgefährdung entgegen und beantragte Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung.