OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.05.2010
16 WF 65/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 270
JurBüro 2010, 437
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 52/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Gewaltschutzverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 16 WF 65/10

DRsp Nr. 2010/16705

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Gewaltschutzverfahren

Zur Frage der Anwaltsbeiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Heidelberg vom 12.04.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner Rechtsanwalt R., W., beigeordnet wird.

2. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

A. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

Der Antragsgegner ist Beteiligter in einem Gewaltschutzverfahren. Er war mit der Antragstellerin im Zeitraum Februar 2009 bis März 2010 befreundet. In dieser Zeit kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten, deren Verlauf streitig ist.