OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2010
9 WF 22/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 286/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umfangsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 9 WF 22/10

DRsp Nr. 2010/16644

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umfangsverfahren

Sind die Versuche der Eltern, ohne fremde Hilfe zu einer für beide Seiten annehmbaren einvernehmlichen Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind zu finden, fehlgeschlagen und auch Vermittlungsversuche des Jugendamts ohne nachhaltigen Erfolg geblieben, so gebietet die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 26. November 2009 - Az. 51 F 286/09 - dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller Rechtsanwalt ... in S... beigeordnet wird.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 2;

Gründe:

Die am 7. Januar 2010 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 31. Dezember 2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 26. November 2009 ist nach § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Nach Auffassung des Senates ist dem Antragsteller der von ihm gewählte Rechtsanwalt zur Vertretung beizuordnen.