OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2010
9 WF 4/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 301/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 9 WF 4/10

DRsp Nr. 2010/11124

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsverfahren

In einem Umgangsverfahren gebietet die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in der Regel nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2009 - Az.: 51 F 301/09 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

Die am 28. Dezember 2009 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 21. Dezember 2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2009 ist nach § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.