OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.01.2010
II-8 WF 11/10
Normen:
FamFG § 78;
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 21.12.2009

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen II-8 WF 11/10

DRsp Nr. 2010/13550

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen

In einer Kindschaftssache betreffend die Regelung des Umgangs zwischen einem Kind und seinem Vater ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Kindesmutter mit Umgangskontakten zwischen Vater und Sohn einverstanden ist und nur zu klären ist, ob das Kind seinen Vater sehen will oder Besuche ablehnt. Da die hierzu vorgesehene Anhörung des Kindes durch das Gericht in der Regel in Abwesenheit der Eltern und ihrer Bevollmächtigten stattfindet, könnte ein Rechtsanwalt auch keinen Einfluss auf die Befragung des Kindes nehmen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen vom 21.12.2009 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 78;

Gründe

I.

In der vorliegenden Sache, die seit Oktober 2009 anhängig ist, streiten die Kindeseltern um die Regelung des Umgangsrechts. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem Antragsteller für diese Angelegenheit ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.