OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.05.2010
15 WF 135/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 48/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 15 WF 135/10

DRsp Nr. 2010/21419

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig dann i.S. von § 78 Abs. 2 FamFG erforderlich, wenn auch eine bemittelte Partei einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte. Hiervon ist in Kindschaftssachen auszugehen, wenn das Familiengericht dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung die persönliche Kontaktaufnahme mit seinen Kindern untersagt hat und er somit nicht annehmen konnte, sein Elternrecht auf Umgang ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe wirksam wahrnehmen zu können.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Königs Wusterhausen vom 12. März 2010 - 11 F 48/10 - abgeändert. Dem Antragsgegner wird für das Verfahren erster Instanz Rechtsanwältin ... aus E... beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg. Dem Antragsgegner ist die von ihm ausgewählte Rechtsanwältin beizuordnen.