OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.04.2010
II-6 WF 87/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 08.03.2010

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Umgangssachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen II-6 WF 87/10

DRsp Nr. 2010/10083

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Umgangssachen

In Umgangssachen ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur dann geboten, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich scheint. Dabei reicht es aus, wenn entweder die Sach- oder Rechtslage so kompliziert erscheint, dass eine Partei, die die Verfahrenskosten selbst aufbringen muss, sich veranlasst gesehen hätte, einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Partner aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist und nicht nur zwischen den Eltern, sondern auch mit den älteren Kindern kontroverse Vorstellungen über die zukünftige Form des Umgangs bestehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wuppertal vom 08.03.2010 abgeändert und der Antragstellerin Rechtsanwalt Dr. S., R., zu den Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalt beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 114 Abs. 1;

Gründe