OLG Hamm - Beschluss vom 04.02.2000
11 WF 27/00
Normen:
BRAGO § 52 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 114 § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1227
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 09.12.1999

Beiordnung eines Verkehrsanwalts bei Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 11 WF 27/00

DRsp Nr. 2004/18215

Beiordnung eines Verkehrsanwalts bei Prozesskostenhilfe

Der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist ein Verkehrsanwalt beizuordnen, wenn ihr eine Informationsreise zu ihrem Prozessbevollmächtigten wegen Alter, Krankheit, Körperbehinderung oder eine sozialen und wirtschaftlichen Ortsbindung nicht zumutbar ist, weil sich Rechtslage besonders schwierig ist oder die Kosten des Verkehrsanwalts nur unwesentlich über denen einer Informationsreise liegen

Normenkette:

BRAGO § 52 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 114 § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanz: AG Beckum, vom 09.12.1999
Fundstellen
FamRZ 2000, 1227