OLG Köln - Beschluss vom 08.10.2007
14 WF 212/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 352
OLGReport-Köln 2008, 47
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 29.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 170/07

Beiordnung eines Verkehrsanwalts in einfach gelagerten Scheidungsverfahren bei großer Entfernung des Wohnorts von der Kanzlei eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts

OLG Köln, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 14 WF 212/07

DRsp Nr. 2007/19205

Beiordnung eines Verkehrsanwalts in einfach gelagerten Scheidungsverfahren bei großer Entfernung des Wohnorts von der Kanzlei eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts

»Eine Entfernung von knapp 400 km zwischen dem Wohnort einer Partei und der Kanzlei eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts rechtfertigt auch in einfach gelagerten Scheidungsverfahren die Beiordnung eines Verkehrsanwalts, § 121 Abs. 3 ZPO

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, zwischen denen das vorliegende Scheidungsverfahren anhängig ist. Durch den in der Beschlussformel näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in V zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bewilligt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser eine Aufhebung der in der Beiordnung ausgesprochenen Einschränkung erreichen will. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Berichterstatterin hat die Sache dem Senat übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.