OLG Köln - Beschluss vom 18.01.2007
14 WF 284/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 525
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 427/06

Beiordnung eines Verkehrsanwalts in einfach gelagerten Scheidungsverfahren bei großer Entfernung des Wohnorts von der Kanzlei eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 14 WF 284/06

DRsp Nr. 2007/19281

Beiordnung eines Verkehrsanwalts in einfach gelagerten Scheidungsverfahren bei großer Entfernung des Wohnorts von der Kanzlei eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts

»1. Auch in einfachen Scheidungsverfahren ist das persönliche Beratungsgespräch einer Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Partei erforderlich.2. Ein solches Gespräch ist bei einer Entfernung von 600 km zwischen dem Wohnort der Partei und der Kanzlei eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts unzumutbar und deshalb die Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO erforderlich.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

Durch den in der Beschlussformel näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen der Antragstellerin für das von ihr beabsichtigte Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bewilligt. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die in der Beiordnung ausgesprochene Einschränkung. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die zuständige Einzelrichterin hat das Verfahren dem Senat übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.