OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2007
9 WF 358/06
Normen:
ZPO § 121 ; ZPO § 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1753
NJ 2007, 421
OLGReport-Brandenburg 2007, 842
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 228/04

Beiordnung eines Wahlanwalts im Prozesskostenhilfe-Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen 9 WF 358/06

DRsp Nr. 2007/18301

Beiordnung eines Wahlanwalts im Prozesskostenhilfe-Verfahren

1. Ist das Mandat zwischen Anwalt und Kläger im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung niedergelegt, kann auf Antrag des Mandanten ein Wahlanwalt beigeordnet werden. 2. Aus dem Beiordnungsverfahren ist Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe herauszuhalten.

Normenkette:

ZPO § 121 ; ZPO § 127 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.

Insbesondere sind die Antragstellerinnen auch beschwerdebefugt, soweit das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss ihnen Rechtsanwältin K... in L... beigeordnet und ihren Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt ... in E... zurückgewiesen hat. Hinsichtlich der Beiordnung eines nicht beauftragten Rechtsanwaltes ist diese Partei beschwerdebefugt (OLG Celle, Niedersächsischer Rechtspfleger 1995, 46). Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (18. August 2006) war das Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwältin K... und den Antragstellerinnen bereits beendet. Zudem hatten die Antragstellerinnen nunmehr die Beiordnung von Rechtsanwalt ... in E... begehrt. Hieraus geht erkennbar hervor, dass die Antragstellerinnen die Beiordnung von Rechtsanwältin K... nicht mehr begehrten, wie im Übrigen auch aus ihrer Beschwerdebegründung hervorgeht.

II.