Das Amtsgericht Erlangen hat der Klägerin zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beklagten, mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
In der von der Klägerin, geboren am 06.10.1999, eingereichten Klage gegen den Beklagten wegen Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses tritt das Stadtjugendamt der Stadt E als Beistand gemäß § 53 a ZPO für die Klägerin auf. Damit ist die gesetzliche Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
Die Beistandschaft des Stadtjugendamts der Stadt E gemäß §§ ff. ist jedoch nicht wirksam entstanden. Die Kindsmutter hat zwar als Antragsberechtigte gemäß § Abs. einen schriftlichen Antrag an das Jugendamt gestellt; der Antrag bezieht sich gemäß schriftlicher Erklärung der Kindsmutter vom 09.03.2000 auf eine Beistandschaft zur Durchführung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft. Dies gehört jedoch nicht zu dem in § bestimmten Aufgabenkreis eines Beistands.
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