OLG Nürnberg - Beschluß vom 20.11.2000
11 WF 3908/00
Normen:
BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 219
OLGR-Nürnberg 2001, 166
Vorinstanzen:
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 809/00

Beistandschaft des Jugendamtes - Aufgaben - Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses

OLG Nürnberg, Beschluß vom 20.11.2000 - Aktenzeichen 11 WF 3908/00

DRsp Nr. 2001/3432

Beistandschaft des Jugendamtes - Aufgaben - Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses

»Der Aufgabenkreis des Beistands gem. § 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB umfasst nicht die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses.«

Normenkette:

BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das Amtsgericht Erlangen hat der Klägerin zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beklagten, mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

In der von der Klägerin, geboren am 06.10.1999, eingereichten Klage gegen den Beklagten wegen Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses tritt das Stadtjugendamt der Stadt E als Beistand gemäß § 53 a ZPO für die Klägerin auf. Damit ist die gesetzliche Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

Die Beistandschaft des Stadtjugendamts der Stadt E gemäß §§ ff. ist jedoch nicht wirksam entstanden. Die Kindsmutter hat zwar als Antragsberechtigte gemäß § Abs. einen schriftlichen Antrag an das Jugendamt gestellt; der Antrag bezieht sich gemäß schriftlicher Erklärung der Kindsmutter vom 09.03.2000 auf eine Beistandschaft zur Durchführung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft. Dies gehört jedoch nicht zu dem in § bestimmten Aufgabenkreis eines Beistands.