OLG München - Beschluss vom 16.05.2007
33 Wx 25/07
Normen:
FGG § 69a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1769
OLGReport-München 2007, 704
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5682/05
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 944/00

Bekanntmachung der Entscheidungen in Betreuungssachen gegenüber Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen Verfahrensfähigkeit - keine Zurechnung der Kenntnis des gesetzlichen Vertreters bei unterbliebener Bekanntmachung

OLG München, Beschluss vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 33 Wx 25/07 - Aktenzeichen 33 Wx 26/07

DRsp Nr. 2007/12008

Bekanntmachung der Entscheidungen in Betreuungssachen gegenüber Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen Verfahrensfähigkeit - keine Zurechnung der Kenntnis des gesetzlichen Vertreters bei unterbliebener Bekanntmachung

»1. Entscheidungen in Betreuungssachen sind regelmäßig dem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine Verfahrensfähigkeit selbst bekannt zu machen. Das gilt auch für Entscheidungen über die Betreuervergütung.2. Ist eine solche Bekanntmachung unterblieben, muss sich der Betroffene die Kenntnis eines gesetzlichen Vertreters von der Entscheidung nicht zurechnen lassen. Weder wird hierdurch der Fristbeginn für eine sofortige Beschwerde in Lauf gesetzt noch kann eine spätere Rechtsmitteleinlegung im Namen des Betroffenen deshalb verwirkt sein.«

Normenkette:

FGG § 69a Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene war seit 21.2.2000 der Beteiligte als Betreuer bestellt. Zugleich hatte er gemäß notariellem Erbvertrag zwischen der Betroffenen und ihrem im März 2000 verstorbenen Ehemann vom 9.9.1999 das Amt des Testamentsvollstreckers als Dauervollstrecker inne. Als neue Betreuer bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.4.2001 eine Rechtsanwältin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge und für die übrigen Aufgabenkreise den Sohn der Betroffenen, den jetzigen Alleinbetreuer.