OLG Koblenz - Beschluss vom 19.09.2006
14 W 569/06
Normen:
JVEG § 4 § 8 § 9 ; ZPO § 402 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 301
JurBüro 2007, 42
OLGReport-Koblenz 2007, 75
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 228/03

Bemessung der Sachverständigenvergütung; Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 14 W 569/06

DRsp Nr. 2007/16645

Bemessung der Sachverständigenvergütung; Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts

»1. Einem Sachverständigen ist nicht die tatsächlich benötigte sondern nur die erforderliche Zeit zu vergüten. 2. Wird sein Honorar in einem Bereich beanstandet, der nicht ohne Weiteres gerichtlich nachprüfbar ist, kann es geboten sein, zur Feststellung der erforderlichen Stundenzahl einen anderen Sachverständigen zu befragen.«

Normenkette:

JVEG § 4 § 8 § 9 ; ZPO § 402 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung auf 5.196,80 EUR festgesetzt, indem es den vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Zeitaufwand von 74,5 Stunden auf 56 Stunden gekürzt hat. Zur Abschätzung des erforderlichen Zeitaufwandes hat es sich auf ein Gutachten des Sachverständigen I... gestützt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, der entsprechend seiner Rechnung vom 23.07.2005 und der Erläuterung dazu vom 15.11.2005 (426, 427 GA) auf der Entschädigung für 74,5 Stunden besteht.

II. Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 JVEG zulässig, aber nicht begründet. Auf den angefochtenen Beschluss nimmt der Senat Bezug (§ 540 ZPO). Ergänzend: