I. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung auf 5.196,80 EUR festgesetzt, indem es den vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Zeitaufwand von 74,5 Stunden auf 56 Stunden gekürzt hat. Zur Abschätzung des erforderlichen Zeitaufwandes hat es sich auf ein Gutachten des Sachverständigen I... gestützt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, der entsprechend seiner Rechnung vom 23.07.2005 und der Erläuterung dazu vom 15.11.2005 (426, 427 GA) auf der Entschädigung für 74,5 Stunden besteht.
II. Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 JVEG zulässig, aber nicht begründet. Auf den angefochtenen Beschluss nimmt der Senat Bezug (§ 540 ZPO). Ergänzend:
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