OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2007
9 UF 138/07
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; RVG § 13 ; RVG -VV Nr. 3309; RVG -VV Nr. 3500;
Vorinstanzen:
AG Guben, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 133/04

Bemessung des Berufungswerts bei Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer Stufenklage betreffend nachehelichen Unterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 9 UF 138/07

DRsp Nr. 2007/22304

Bemessung des Berufungswerts bei Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer Stufenklage betreffend nachehelichen Unterhalt

1. Bei der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist für den Beschwerdewert das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die eidesstattliche Versicherung nicht erteilen zu müssen. Abzustellen ist dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die ordnungsgemäße Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, soweit diese vollstreckungsfähig ist. 2. Da die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung allein beinhaltet, ein bereits erstelltes Verzeichnis nochmals durchzugehen und auf Vollständigkeit zu überprüfen, kann kein höherer Betrag als etwa 100 EUR zum Ansatz kommen. Selbst bei Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe würde der Berufungswert von 600 EUR nicht überschritten. Insoweit ist zu beachten, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren nicht nach dem vollständigen Wert des Interesses an der Auskunftserteilung richten würde. Der Wert eines Auskunftsanspruches ist mit einer Quote von 1/10 bis 1/4 des geschätzten Leistungsanspruches zu bestimmen; Gleiches gilt auch für die Bestimmung des Wertes einer eidesstattlichen Versicherung.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; RVG § 13 ; RVG -VV Nr. 3309; RVG -VV Nr. ;