OLG München - Beschluss vom 02.12.2005
12 UF 1847/04
Normen:
GKG § 47 § 48 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 632
JurBüro 2006, 143
NJW 2006, 383
OLGReport-München 2006, 138
Vorinstanzen:
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 433/03

Bemessung des Streitwerts im familienrechtlichen Verbundverfahren bei teilweiser Einlegung einer Beschwerde

OLG München, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 12 UF 1847/04

DRsp Nr. 2006/30122

Bemessung des Streitwerts im familienrechtlichen Verbundverfahren bei teilweiser Einlegung einer Beschwerde

»Wird in einem Verbundverfahren nur die Entscheidung des Familiengerichts über das Sorgerecht oder Teile hiervon angefochten, so sind für das Beschwerdeverfahren §§ 47 Abs. 2, 48 Abs. 3 S. 3 GKG zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Eingriffs in die Berufsausübung von Rechtsanwälten dahin gehend auszulegen, dass §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO entsprechend anzuwenden sind.«

Normenkette:

GKG § 47 § 48 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 9.5.2005 den Streitwert für die in der Beschwerde nach § 629 a ZPO allein anhängige Folgesache "Aufenthaltsbestimmungsrecht" auf Euro 900 festgesetzt und dies mit §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, 48 Abs. 3 Satz 3 GKG begründet. Beide Prozessbevollmächtigten beantragen entweder im Wege der Beschwerde bzw. der Gegenvorstellung, den Streitwert wegen des Umfangs der Rechtssache auf 5.000 festzusetzen. Sie sehen in § 48 Abs. 3 Satz 3 GKG einen unangemessenen Eingriff in ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung, weil sie für ihre umfangreiche Tätigkeit in dem Sorgerechtsstreit nicht angemessen bezahlt würden. In einem isolierten Sorgerechtsstreit würde der Gegenstandswert nach der KostO zu bewerten sein und mindestens 3.000 betragen.