BGH - Beschluss vom 19.07.2017
XII ZB 162/17
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 439/15
LG Saarbrücken, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 72/17

Bemessung des Stundensatzes eines Berufsbetreuers; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung

BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 162/17

DRsp Nr. 2017/11134

Bemessung des Stundensatzes eines Berufsbetreuers; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung

Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" von Hochschule Neubrandenburg und BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 1.080 Stunden bzw. 36 ECTS-Punkte) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - [...]).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. März 2017 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 110 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Betreuers, mit der dieser eine Betreuervergütung nach einem Stundensatz von 44 € geltend macht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG), ist unbegründet. Dass das Landgericht die Vergleichbarkeit des vom Betreuer absolvierten - von der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten - Fernlehrgangs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.