SchlHOLG - Beschluss vom 06.06.2016
3 Wx 12/16
Normen:
BGB § 1826; BGB § 1915; BGB § 1987;
Vorinstanzen:
AG Niebüll, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VI 235/14

Bemessung des Stundensatzes eines Nachlassverwalters mit nutzbarer Ausbildung

SchlHOLG, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 3 Wx 12/16

DRsp Nr. 2016/14635

Bemessung des Stundensatzes eines Nachlassverwalters mit nutzbarer Ausbildung

1. Die Bemessung des Stundensatzes eines Nachlassverwalters mit nutzbarer Ausbildung entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 VBVG erscheint wie bei einem entsprechend ausgebildeten Berufsnachlasspfleger gemäß den §§ 1987, 1915, 1836 BGB mit 45 € im Normalfall einfacher Abwicklung, über 65 € bei mittlerem Schwierigkeitsgrad bis hin zu 85 € bei schwieriger Abwicklung als angemessen. Nur im Einzelfall bei ausnahmsweise ganz leichter Aufgabenstellung ist ein noch niedrigerer Satz denkbar (Ergänzung zur Rechtsprechung des Senats betreffend Vergütung des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers in SchlHA 2012, 423 ff = FamRZ 2012, 1903 f = MDR 2012, 1351 ff = ZErb 2012, 187 ff).2. Die nach § 1987 BGB für die Führung des Amtes des Nachlassverwalters festzusetzende Vergütung kann erst ab dem Zeitpunkt festgesetzt werden, ab dem die Nachlassverwaltung auch angeordnet worden ist, nicht aber für Zeitaufwand, den der spätere Nachlassverwalter schon vor seiner Bestellung etwa im Auftrag einzelner Erben erbracht hat. Orientierungssätze: Bemessung des Stundensatzes eines Nachlassverwalters bei nutzbarer Ausbildung entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 VBVG

Tenor