OLG Hamm - Urteil vom 25.04.1996
2 UF 293/95
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 308

Bemessung des Unterhalts bei Zahlung einer Milchrente an den unterhaltsverpflichteten Landwirt; Berücksichtigung des Mietwerts des eigen genutzten Hauses; Eingruppierung des Unterhaltsverpflichteten bei drei minderjährigen Kindern

OLG Hamm, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 2 UF 293/95

DRsp Nr. 1997/4414

Bemessung des Unterhalts bei Zahlung einer Milchrente an den unterhaltsverpflichteten Landwirt; Berücksichtigung des Mietwerts des eigen genutzten Hauses; Eingruppierung des Unterhaltsverpflichteten bei drei minderjährigen Kindern

1. Erhält ein selbständiger Landwirt für die Aufgabe der Milcherzeugung eine sogenannte Milchrente, so ist diese zum Zweck der Unterhaltsberechnung auf zehn Jahre zu verteilen, auch wenn sie in einem Betrag ausbezahlt wird.2. Anrechenbares Einkommen sind auch die aus der Milchrente erwirtschafteten Zinsen.3. Steuerrechtlich mögliche Abschreibungen für das zum Betriebsvermögen gehörende selbst genutzte Wohngebäude sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich.4. Der Mietwert des eigengenutzten Hauses ist nicht mit dem vollen Wert sondern lediglich mit dem Mietzins anzusetzen, den der Verpflichtete für eine angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte (hier: 800 DM), da einem selbständigen Landwirt mit eigenem Hof auch nach der Scheidung nicht angesonnen werden kann, die vormalige Ehewohnung in dem zum Hof gehörenden Wohnhaus zu verlassen, um durch Vermietung den vollen Wohnwert zu realisieren.5. Zumutbar ist dem Verpflichteten aber auch als Landwirt insbesondere wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB die Vermietung einer Obergeschoßwohnung, auch wenn hier noch bauliche Voraussetzungen zu schaffen sind.