BGH - Beschluss vom 26.10.2016
XII ZB 560/15
Normen:
BGB § 260 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ
MDR 2017, 296
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 527 F 3550/13
OLG München, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 754/15

Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren

BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen XII ZB 560/15

DRsp Nr. 2016/19887

Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren

FamFG § 61 Abs. 1 Zur Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: 500 €

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach rechtskräftiger Scheidung.

Mit Teilbeschluss vom 18. Mai 2015 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, die Richtigkeit seiner gegenüber dem Gericht erteilten Auskunft vom 23. Juni 2010 eidesstattlich zu versichern und die zu versichernde Auskunft zu aktualisieren, "insbesondere um den am 21.12.2000 erworbenen Anteil an einem Filmfonds und die Werte der Immobilien".

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 500 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.