FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.10.2008
1 K 1282/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4;

Bemühen um einen Ausbildungsplatz als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Kindergeld

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 1 K 1282/08

DRsp Nr. 2010/8271

Bemühen um einen Ausbildungsplatz als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Kindergeld

Eine vorgelegte allgemeine Liste über Firmen, bei denen telefonisch wegen eines Ausbildungsplatzes nachgefragt wurde, reicht für den Nachweis um eine Suche nach einem Ausbildungsplatz nicht aus. Allein aus derartigen Telefonaten kann nicht auf die ernsthaftige Bereitschaft geschlossen werden, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. Telefonische Anfragen können nur dann im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob sich der Sohn der Klägerin in der Zeit von Juni 2006 bis Juli 2007 um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.