Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Anträgen des Antragstellers auf einstweilige Anordnung hätte stattgegeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge,
1.nach der Tätigkeitsverweigerung durch das Jugendamt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Beratung nach § 18 bzw. § 38 SGB VIII durchzuführen und zu erreichen, dass durch Aufgabe der bestehenden generellen Kommunikationsverweigerung der Mutter gegenüber dem Vater eine direkte Kommunikation über Fragen der Elternschaft dauerhaft ermöglicht wird und den Beginn der Beratungwegen Gefahr für das Kindeswohl und wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zeitnah anzuordnen,
2. a) b) c) d) e) f) g)
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