OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.08.2021
12 B 1287/21
Normen:
SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3-4; BGB § 1684 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 1000/21

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts als Anspruch der Eltern; Merkmal der Geeignetheit eines Falles für eine Hilfestellung durch das Jugendamt als unbestimmter Rechtsbegriff i.R.d. Kindeswohls

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 12 B 1287/21

DRsp Nr. 2021/15495

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts als Anspruch der Eltern; Merkmal der "Geeignetheit" eines Falles für eine Hilfestellung durch das Jugendamt als unbestimmter Rechtsbegriff i.R.d. Kindeswohls

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3-4; BGB § 1684 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Anträgen des Antragstellers auf einstweilige Anordnung hätte stattgegeben müssen.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge,

1.

nach der Tätigkeitsverweigerung durch das Jugendamt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Beratung nach § 18 bzw. § 38 SGB VIII durchzuführen und zu erreichen, dass durch Aufgabe der bestehenden generellen Kommunikationsverweigerung der Mutter gegenüber dem Vater eine direkte Kommunikation über Fragen der Elternschaft dauerhaft ermöglicht wird und den Beginn der Beratungwegen Gefahr für das Kindeswohl und wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zeitnah anzuordnen,

2. a) b) c) d) e) f) g)