BGH - Beschluss vom 27.02.2013
XII ZB 543/12
Normen:
VBVG § 5 Abs. 5; FamFG § 70 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 8
FGPrax 2013, 120
FamFR 2013, 215
FamRZ 2013, 781
MDR 2013, 1069
NJW-RR 2013, 578
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII L 1143
LG Kiel, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 296/12

Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer zu vergütenden Monate

BGH, Beschluss vom 27.02.2013 - Aktenzeichen XII ZB 543/12

DRsp Nr. 2013/6027

Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer zu vergütenden Monate

Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gemäß § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. September 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 88 €

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 5; FamFG § 70 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2010 zur berufsmäßigen Betreuerin des Betroffenen bestellt. Der für sofort wirksam erklärte Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 7. Oktober 2010 übergeben. Mit der Beteiligten zu 2 am 5. März 2012 bekannt gegebenem Beschluss vom 29. Februar 2012 entließ das Amtsgericht sie aus dem Amt und bestellte die Tochter des Betroffenen, die Beteiligte zu 1, zur ehrenamtlichen Betreuerin.

Die Beteiligte zu 2 beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen für die Zeit vom 8. Januar 2012 bis zum 30. April 2012 in Höhe von insgesamt 418 €.