OLG Saarbrücken - Urteil vom 04.03.2010
6 UF 95/09
Normen:
BGB § 1578;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken - 41 F 481/06 S/UE - 25.6.2009,

Berechnung des Ehegattenunterhalts aufgrund konkreter Bedarfserfassung; Rechtsfolgen der mutwilligen Aufgabe der Arbeitsstelle durch den Unterhaltsschuldner; Befristung von Unterhaltsansprüchen wegen Krankheit

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 6 UF 95/09

DRsp Nr. 2010/8479

Berechnung des Ehegattenunterhalts aufgrund konkreter Bedarfserfassung; Rechtsfolgen der mutwilligen Aufgabe der Arbeitsstelle durch den Unterhaltsschuldner; Befristung von Unterhaltsansprüchen wegen Krankheit

1. Beim Ehegattenunterhalt kommt eine nicht an einer Quote orientierte konkrete Bedarfserfassung nur bei weit überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht. 2. Gibt ein Unterhaltsverpflichteter seiner Arbeitsstelle mutwillig auf, muss er sich grundsätzlich so behandeln lassen, als ob er das bis dahin erzielte Einkommen weiterhin hätte. 3. Erwägungen zur Befristung von Unterhaltsansprüchen wegen Krankheit.

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken - 41 F 481/06 S/UE - in Ziffer 3) des Urteilstenors unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. Dezember 2010 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 947 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 1/4, die Antragsgegnerin 3/4. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1578;