Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 27. Februar 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr eine monatliche Ratenzahlung von 30,00 EUR auferlegt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Die weitere Beteiligte hat am 24. Mai 2007 Stellung genommen, auf die verwiesen wird.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
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