OLG Koblenz - Beschluss vom 05.06.2007
11 WF 434/07
Normen:
ZPO § 113 S. 1 § 115 Abs. 1 ; SGB II § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1824
OLGReport-Koblenz 2008, 122
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 405/06

Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei weiteren Einkünften neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Einsatz des Kindergeldes

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 11 WF 434/07

DRsp Nr. 2008/23475

Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei weiteren Einkünften neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Einsatz des Kindergeldes

»1. Der Bezug der als Einkommen i.S. des § 115 Abs. 1 ZPO geltenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II kann dann, wenn daneben weitere Einkünfte bezogen werden, die Anordnung monatlicher Prozesskostenhilferaten (hier: 15 EUR) rechtfertigen.2. Kindergeld ist im Rahmen der für die Prozesskostenhilfebewilligung maßgeblichen Bedürftigkeit in voller Höhe einzusetzendes Einkommen.«

Normenkette:

ZPO § 113 S. 1 § 115 Abs. 1 ; SGB II § 19 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 27. Februar 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr eine monatliche Ratenzahlung von 30,00 EUR auferlegt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Die weitere Beteiligte hat am 24. Mai 2007 Stellung genommen, auf die verwiesen wird.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.