OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.04.2015
5 WF 107/15
Normen:
SGB II § 7 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1918
NZS 2015, 589
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 249 F 158/15

Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit der Lebensgefährtin

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 5 WF 107/15

DRsp Nr. 2015/15722

Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit der Lebensgefährtin

Soweit die Einkünfte des Antragstellers bei der Gewährung von SGB II -Leistungen an seine Lebensgefährtin im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft herangezogen wurden, kann das einzusetzende Einkommen des Antragstellers aber nach § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO um diesen Betrag als besondere Belastung vermindert werden.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die angeordnete Ratenzahlung entfällt.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.