OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.09.2010
16 WF 205/10
Normen:
FamGKG § 50;
Fundstellen:
AGS 2010, 557
FamRZ 2011, 134
NJW-RR 2011, 227
Vorinstanzen:
AG Kirchheim - 1 F 52/10 - 26.8.2010,

Berechnung des Gegenstandswerts im Versorgungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 16 WF 205/10

DRsp Nr. 2010/16750

Berechnung des Gegenstandswerts im Versorgungsausgleich

1. Im Verfahrenswert in der Folgesache Versorgungsausgleich ist jedes verfahrensgegenständliche und nicht nur jedes auszugleichende Anrecht zu berücksichtigten. 2. Nicht verfallbare Anrechte oder Anrechte ohne Ehezeitanteil können nach Billigkeit von der Festsetzung des Verfahrenswert im Versorgungsausgleich ausgenommen werden.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchheim unter Teck vom 26. August 2010 wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 50;

Gründe:

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beschwert sich über die Wertfestsetzung in der Folgesache Versorgungsausgleich. Das Familiengericht hat den Verfahrenswert, ausgehend vom 3-fachen Nettomonatseinkommen der Parteien in Höhe von 12.471 €, für vier ausgeglichene Anrechte mit 5.000 € angesetzt. Der Beschwerdeführer beantragt, den Verfahrenswert für insgesamt sechs Anrechte auf 7.482 € festzusetzen.

Im Beschwerdeschreiben wird zudem die Ansicht vertreten, im Tenor der Endentscheidung hätte bezüglich der beiden nicht in den Versorgungsausgleich aufgenommenen Anrechte ausgesprochen werden müssen, dass insoweit ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.