OLG Koblenz - Urteil vom 31.05.2007
7 UF 181/07
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 434
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 555/05

Berechnung des Kindesunterhalts

OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 7 UF 181/07

DRsp Nr. 2008/23407

Berechnung des Kindesunterhalts

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der am 7. August 1992 geborene Kläger ist der Sohn der Beklagten aus deren geschiedener Ehe mit seinem Vater, in dessen Haushalt er lebt. Zwei jüngere Geschwister des Klägers leben bei der Beklagten. Für diese 11 und 12 Jahre alten Kinder zahlt der Vater Unterhalt.

Die Beklagte ist aufgrund Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 19. Dezember 2002 verpflichtet, an den Kläger monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 228 EUR zu zahlen, sie zahlt tatsächlich seit April 2005 monatlich 291 EUR. Mit der vorliegenden Klage (ursprünglich Stufenklage) verlangt der Kläger die Abänderung des Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 316 EUR ab April 2006 monatlich und eines "Rückstands" in Höhe von 273 EUR für den Zeitraum April 2005 bis März 2006.

Wegen des Vortrages der Parteien in erster Instanz wird Bezug genommen auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.

Das Amtsgericht hat der Klage nur zum Teil und zwar wegen des fortbestehenden Titulierungsinteresses für laufenden Unterhalt ab April 2006 in Höhe des von der Beklagten tatsächlich gezahlten Betrages stattgegeben, die Klage aber im Übrigen abgewiesen.