OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.12.2010
10 UF 131/10
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1609 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 189/10

Berechnung des Kindesunterhalts in Mangelfällen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 10 UF 131/10

DRsp Nr. 2010/22465

Berechnung des Kindesunterhalts in Mangelfällen

Die Unterhaltsansprüche mehrerer Berechtigter sind grundsätzlich so zu beurteilen wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Ansprüche. Das gilt auch, wenn die Berechtigten gleichen Rang haben.

Auf die Beschwerden der Antragsteller und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Juni 2010 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Der Antragsgegner wird in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt ... vom 23. Januar 2007 (Urkunden-Register-Nummer 34/2007) verpflichtet, an den Antragsteller zu 1. zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin rückständigen und laufenden Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

- insgesamt 1.373 € für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2010,

- 75,8 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind monatlich vom 1. Dezember 2010 bis zum 28. März 2011,

- 89 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind monatlich vom 29. März 2011 bis zum 30. Juni 2013 und

- 89 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind monatlich ab dem 1. Juli 2013.