OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.04.2010
20 UF 10/09
Normen:
BGB § 1578; BGB § 1573 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 52/08

Berechnung des monatlichen Bedarfs des Unterhaltsberechtigten bei überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 20 UF 10/09

DRsp Nr. 2011/4229

Berechnung des monatlichen Bedarfs des Unterhaltsberechtigten bei überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim vom 19. Dezember 2008 (3 F 52/08) wie folgt abgeändert:

Der zwischen den Parteien am 11.06.2004 vor dem Amtsgericht Weinheim unter dem Aktenzeichen 1 F 251/02 abgeschlossene Vergleich wird dahin gehend abgeändert, dass der von dem Kläger zu zahlende Betrag wie folgt herabgesetzt wird:

- für die Zeit von Februar bis Dezember 2008 auf monatlich 1.654 €;

- für die Zeit ab Januar 2009 auf monatlich 1.647 € und

- für die Zeit ab Januar 2010 auf monatlich 1.632 €.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ab 01.02.2008 Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Werktag eines jeden Monats aus folgenden Beträgen zu zahlen.

- für die Zeit von Februar bis Dezember 2008 aus monatlich 1.654 €;

- für die Zeit von Januar bis Dezember 2009 aus monatlich 1.647 € und

- für die Zeit ab Januar 2010 aus monatlich 1.632 €.

3. Darüber hinaus wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.04.2011 Altersvorsorgeunterhalt wie folgt zu zahlen:

- vom 01.04.2008 bis 31.12.2008 monatlich 451 €;