I.
Die Parteien, die im Mai 1968 die Ehe geschlossen haben, aus der die im Dezember 1969 geborene wirtschaftlich unabhängige Tochter S. hervorgegangen ist, sind nach vorausgegangener Trennung im April 1996 seit 5. September 1997 rechtskräftig geschieden. Im Verbund mit der Scheidung wurde der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass zu Gunsten der Klägerin im Wege des Splittings ehezeitliche Anwartschaften von monatlich 766,02 DM übertragen und im Wege des erweiterten Quasi-Splittings weitere Rentenanwartschaften von monatlich 63,21 DM begründet worden sind.
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