OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.08.2007
9 UF 105/06
Normen:
BGB § 1585 Abs. 2 ; BGB § 1613 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 791
FuR 2008, 253
NJW 2008, 304
OLGReport-Saarbrücken 2008, 52
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 645/05

Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalt im Abänderungsverfahren - Wohnvorteil; Selbstbehalt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 9 UF 105/06

DRsp Nr. 2007/22725

Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalt im Abänderungsverfahren - Wohnvorteil; Selbstbehalt

»Das bloße Auskunftsverlangen des geschiedenen Ehegatten entfaltet hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts keine verzugsbegründende Wirkung, da § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht anwendbar ist.«

Normenkette:

BGB § 1585 Abs. 2 ; BGB § 1613 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, die im Mai 1968 die Ehe geschlossen haben, aus der die im Dezember 1969 geborene wirtschaftlich unabhängige Tochter S. hervorgegangen ist, sind nach vorausgegangener Trennung im April 1996 seit 5. September 1997 rechtskräftig geschieden. Im Verbund mit der Scheidung wurde der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass zu Gunsten der Klägerin im Wege des Splittings ehezeitliche Anwartschaften von monatlich 766,02 DM übertragen und im Wege des erweiterten Quasi-Splittings weitere Rentenanwartschaften von monatlich 63,21 DM begründet worden sind.