OLG Hamm - Urteil vom 11.05.2010
II-2 UF 64/08
Normen:
BGB § 1587a;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 108 F 7023/07

Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung der erneuten Eheschließung des Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen II-2 UF 64/08

DRsp Nr. 2010/11187

Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung der erneuten Eheschließung des Unterhaltsverpflichteten

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten und der Berufung der Klägerin abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Widerklage wird der zwischen den Parteien am 22.11.2004 vor dem Oberlandesgericht Hamm zum Aktenzeichen 4 UF 76/04 geschlossene Vergleich in Ziffer 3) dort mit Wirkung ab dem 1.11.2007 – unter Abweisung der Widerklage im übrigen - wie folgt abgeändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Beträge auf den Ehegattenunterhalt zu zahlen:

monatlich 688 € für November und Dezember 2007,

monatlich 665 € für Januar bis einschließlich Juni 2008,

monatlich 662 € für Juli bis einschließlich Dezember 2008,

monatlich 899 € für Januar bis einschließlich Juni 2009,

monatlich 886 € für Juli 2009 bis einschließlich Juli 2010 und

monatlich 728 € ab August 2010 fortlaufend.

b) Der vom Beklagten an die Klägerin zu zahlende Ehegattenunterhalt wird herabgesetzt

auf monatlich 500 € für die Zeit ab Januar 2011 bis einschließlich Dezember 2013 und

auf monatlich 250 € ab Januar 2014.