Die Eingabe des Beklagten vom 19. März 2003 hat sich mit dem Beschluß des Senats vom selben Tage gekreuzt. Seiner neuerlichen, als Gegenvorstellung anzusehenden Eingabe vom 29. April 2003, mit der er begehrt, den Streitwert nicht höher festzusetzen, als ihn das Oberlandesgericht für den Streitgegenstand der Berufung festgesetzt hat (1.231,19 EURO = 2.408 DM), kann nur teilweise stattgegeben werden.
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