BGH - Beschluß vom 04.06.2003
XII ZB 24/02
Normen:
GKG § 17 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1168
NJW-RR 2003, 1657

Berechnung des Streitwerts in Unterhaltssachen

BGH, Beschluß vom 04.06.2003 - Aktenzeichen XII ZB 24/02

DRsp Nr. 2003/9671

Berechnung des Streitwerts in Unterhaltssachen

Da die Regelung des § 17 Abs. 1 GKG, wonach sich der Gebührenstreitwert bei der Geltendmachung von Unterhalt aus der Summe der bei Einreichung der Klage rückständigen Beträge und dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderten Betrag berechnet, insbesondere im Rechtsmittelverfahren zu möglicherweise vom Gesetzgeber nicht gewollten Konsequenzen führt, ist daher als Korrektiv die Regelung des § 14 Abs. 2 GKG heranzuziehen, demzufolge der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt wird, sofern dieser nicht erweitert wird. Der zunächst nach den Anträgen des Rechtsmittelführers zu berechnende Streitwert des Rechtsmittelverfahrens ist daher nicht höher festzusetzen als derjenige der ersten Instanz.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

Die Eingabe des Beklagten vom 19. März 2003 hat sich mit dem Beschluß des Senats vom selben Tage gekreuzt. Seiner neuerlichen, als Gegenvorstellung anzusehenden Eingabe vom 29. April 2003, mit der er begehrt, den Streitwert nicht höher festzusetzen, als ihn das Oberlandesgericht für den Streitgegenstand der Berufung festgesetzt hat (1.231,19 EURO = 2.408 DM), kann nur teilweise stattgegeben werden.