OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.06.2000
6 UF 140/99
Normen:
BGB § 1361 § 1577 Abs. 1 § 1361 Abs. 2 ; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 5 HS. 1 § 10 § 18 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 139 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2000, 463
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 214/99

Berechnung des Trennungsunterhalts

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 6 UF 140/99

DRsp Nr. 2000/9056

Berechnung des Trennungsunterhalts

Zur Berechnung des Trennungsunterhalts.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1577 Abs. 1 § 1361 Abs. 2 ; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 5 HS. 1 § 10 § 18 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 139 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien, die 1961 die Ehe geschlossen haben und seit Anfang Januar 1999 getrennt leben, streiten um den Trennungsunterhalt für die am 20. Oktober 1941 geborene, heute 58jährige Klägerin. Der gleichaltrige Beklagte ist als Baggerfahrer bei Firma X......., M........., beschäftigt. Er arbeitet überwiegend auf Baustellen außerhalb des Saarlandes. Seit dem Auszug der Klägerin lebt er allein in der im gemeinsamen Hausanwesen gelegenen Ehewohnung. Aus der Ehe sind drei bereits volljährige Kinder hervorgegangen. Ein Sohn der Parteien lebt im Elternhaus und zahlt hierfür der Klägerin seit September 1999 eine monatliche Miete von 200 DM.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 1. August 1999 bis zu jedem Ersten eines jeden Monats im Voraus fälligen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.484 DM zu zahlen,

2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an sie einen Rückstand für die Zeit von Januar bis einschließlich Juli 1999 in Höhe von 7.388 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.