OLG Koblenz - Beschluss vom 08.10.2007
7 UF 455/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1,2 § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 435
NJW 2007, 3791
OLGReport-Koblenz 2008, 10
Vorinstanzen:
AG Diez, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 133/06

Berechnung des Unterhalts in einem mehrstufigen Mangelfall

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 7 UF 455/07

DRsp Nr. 2008/23410

Berechnung des Unterhalts in einem mehrstufigen Mangelfall

»Haben die Parteien einen Vorrang des Kindesunterhalts vereinbart und ist der Unterhaltsschuldner nicht ausreichend leistungsfähig, neben dem Kindesunterhalt auch den vollen Ehegattenunterhalt zu zahlen, ist eine mehrstufige Mangelfallberechnung erforderlich. Hierbei ist zunächst der billige Selbstbehalt von 1.000 EUR einzustellen und auf diesem Weg der auf den Ehegatten entfallende Unterhalt zu ermitteln. Der Differenzbetrag zwischen dem billigen und dem notwendigen Selbstbehalt von 110 EUR (1.000 EUR - 890 EUR) ist sodann anteilig auf die Kinder zu verteilen. Wenn hierdurch der für die Kinder vereinbarte Unterhaltsbetrag noch nicht erreicht wird, ist der Ehegattenunterhalt um den noch erforderlichen Differenzbetrag zu kürzen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1,2 § 1609 ;

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 525, 114 ZPO).

Hinsichtlich des rückständigen Kindesunterhalts fehlt es bereits an einem wirksamen Berufungsangriff.

Den Trennungsunterhalt hat das Familiengericht nicht zu hoch bemessen.