OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.2015
14 UF 119/15
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1279/14

Berechnung des Unterhalts minderjähriger Kinder

OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 14 UF 119/15

DRsp Nr. 2016/5376

Berechnung des Unterhalts minderjähriger Kinder

Tenor

Dem Antragsgegner wird für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lüdenscheid vom 24.4.2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus W bewilligt, soweit er sich gegen die Unterhaltsforderungen der beiden Antragsteller über folgende Monatsbeträge hinaus verteidigt:

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Antragsteller zu 1 (A K): für Mai bis Juli 2015 über 162 € hinaus, für August 2015 bis Februar 2016 über 54 € hinaus und ab März 2016 über 49 € hinaus;

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Antragsteller zu 2 (B K): für Mai bis Juli 2015 über 134 € hinaus, für August 2015 bis Februar 2016 über 44 € hinaus und ab März 2016 über 49 € hinaus.

Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Den Antragstellern wird für die Verteidigung gegen die Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U aus P bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat nur teilweise Aussicht auf Erfolg.

Zutreffend hat das Amtsgericht dem Antragsgegner die Berufung auf vollständige Leistungsunfähigkeit versagt, weil er die zu fordernden Erwerbsbemühungen nicht dargelegt und unter Beweis gestellt hat.