OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2007
9 UF 159/06
Normen:
SGB XII § 41 ; BGB § 242 § 1602 § 1610 § 1610a § 1611 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 174
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 323/05

Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines behinderten volljährigen Kindes; Herbeiführung der Bedürftigkeit durch Suizidversuch; unterhaltsrechtliche Behandlung von Pflegegeldern und Grundsicherungsleistungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2007 - Aktenzeichen 9 UF 159/06

DRsp Nr. 2008/14179

Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines behinderten volljährigen Kindes; Herbeiführung der Bedürftigkeit durch Suizidversuch; unterhaltsrechtliche Behandlung von Pflegegeldern und Grundsicherungsleistungen

»1. Das behinderte volljährige Kind hat regelmäßig die Wahl, seinen Bedarf entweder abstrakt unter Anwendung der Tabellensätze (ggf. zzgl. eines Mehrbedarfs) oder konkret (tatsächlich bestehender Bedarf) zu berechnen. Hat das behinderte Kind eine verselbständigte Lebensstellung erreicht, kann es einen den Eigenbedarfssätzen eines Ehegatten gleichgestellten Mindestbedarf geltend machen. 2. Eine durch einen Suizidversuch herbeigeführte Bedürftigkeit führt nur unter besonderen Voraussetzungen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. 3. Die nach dem SGB XII gezahlten Pflegegelder unterfallen der Vermutung des § 1610a BGB. 4. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII.«

Normenkette:

SGB XII § 41 ; BGB § 242 § 1602 § 1610 § 1610a § 1611 ;

Gründe: