Die seit dem 8. Februar 2000 rechtskräftig geschiedenen Parteien, aus deren Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind, streiten um nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Dabei geht es insbesondere um die Frage, welches anrechenbare Einkommen des selbständig tätigen Antragstellers angesichts 1997 bis 1999 vorgenommener Ansparanschreibungen (§ 7 g EStG) zugrunde zu legen ist, nachdem er in der Folgezeit die ursprünglich geplanten Investitionen nicht getätigt hat.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.332 DM (Elementarunterhalt) verurteilt und die weitergehende Klage auf Zahlung von 303,86 DM Krankenvorsorgeunterhalt abgewiesen.
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