BGH - Urteil vom 02.06.2004
XII ZR 217/01
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1, 2, 4 § 1578 ; EStG § 7g ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 56
BGHReport 2004, 1218
FamRZ 2004, 1177
FamRZ 2004, 1355
FuR 2004, 507
MDR 2004, 1240
NJW-RR 2004, 1227
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
AG Neumünster,

Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen

BGH, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen XII ZR 217/01

DRsp Nr. 2004/11292

Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen

»Zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen anhand des Durchschnitts seines in den drei dem streitigen Unterhaltszeitraum vorausgegangen Jahren erzielten Einkommens, wenn der Unterhaltspflichtige in diesen drei Jahren Ansparabschreibungen nach § 7 g EStG getätigt hat, die er jedoch mangels Verwirklichung der ursprünglich geplanten Investitionen später auflösen muß.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1, 2, 4 § 1578 ; EStG § 7g ;

Tatbestand:

Die seit dem 8. Februar 2000 rechtskräftig geschiedenen Parteien, aus deren Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind, streiten um nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Dabei geht es insbesondere um die Frage, welches anrechenbare Einkommen des selbständig tätigen Antragstellers angesichts 1997 bis 1999 vorgenommener Ansparanschreibungen (§ 7 g EStG) zugrunde zu legen ist, nachdem er in der Folgezeit die ursprünglich geplanten Investitionen nicht getätigt hat.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.332 DM (Elementarunterhalt) verurteilt und die weitergehende Klage auf Zahlung von 303,86 DM Krankenvorsorgeunterhalt abgewiesen.