OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2015
13 WF 19/15
Normen:
FamGKG § 43;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 1207/13

Berechnung des Verfahrenswerts einer EhesacheBerücksichtigung des Werts einer Wohnimmobilie

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2015 - Aktenzeichen 13 WF 19/15

DRsp Nr. 2015/18221

Berechnung des Verfahrenswerts einer Ehesache Berücksichtigung des Werts einer Wohnimmobilie

1. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts im Scheidungsverfahren ist auch das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Wertberechnung auch Wohneigentum einzubeziehen. 2. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist zunächst jedem Ehegatten ein Freibetrag von 30.000 EUR zuzubilligen. Von dem verbleibenden Betrag sind 5% dem Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens hinzu zu rechnen.

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 04.12.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz auf 34.830,00 € festgesetzt wird.

Normenkette:

FamGKG § 43;

Gründe

A. Das Rechtsmittel der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 04.12.2014 ist als Beschwerde nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft.

Es ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden.

B. In der Sache hat die Beschwerde ebenfalls Erfolg. Der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz ist auf 34.830,00 € festzusetzen.