Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 04.12.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz auf 34.830,00 € festgesetzt wird.
A. Das Rechtsmittel der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 04.12.2014 ist als Beschwerde nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft.
Es ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt worden.
B. In der Sache hat die Beschwerde ebenfalls Erfolg. Der Verfahrenswert für das Verbundverfahren der ersten Instanz ist auf 34.830,00 € festzusetzen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|