Berechnung des Versorgungsausgleichs nach Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes in der Beamtenversorgung
BGH, Beschluß vom 19.05.2004 - Aktenzeichen XII ZB 169/03
DRsp Nr. 2004/10846
Berechnung des Versorgungsausgleichs nach Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes in der Beamtenversorgung
1. Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.2. Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69eBeamtVG ein, so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.