BGH - Beschluß vom 19.05.2004
XII ZB 193/03
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 ; BeamtVG § 14 abs. 1, 6 § 69e ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsuhe,

Berechnung des Versorgungsausgleichs nach Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes in der Beamtenversorgung

BGH, Beschluß vom 19.05.2004 - Aktenzeichen XII ZB 193/03

DRsp Nr. 2004/10848

Berechnung des Versorgungsausgleichs nach Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes in der Beamtenversorgung

1. Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.2. Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG ein, so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 ; BeamtVG § 14 abs. 1, 6 § 69e ;

Gründe: