Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung einer Witwenrente nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung der 32. Satzungsänderung vom 22. Juni 1998 (im Folgenden: VBLS a.F., BAnz. Nr. 167 vom 8. September 1998).
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